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11.01.2018
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Wilkinson Sword GmbH - OLG Düsseldorf entscheidet über günstige Ersatzklingen

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11.01.2018

Im Streit zwischen Gillette und der Wilkinson Sword GmbH hat das Oberlandesgericht Düsseldorf heute eine vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung zu Eigenmarken-Ersatzklingen der Wilkinson Sword GmbH, welche mit Gillettes 'MACH3'-Rasierer kompatibel sind, bestätigt. Die vom Landgericht erlassene Verfügung bleibt damit bis zum Ablauf des betreffenden Patents am 18. Februar 2018 bestehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied heute die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Wilkinson Sword GmbH aufrechtzuerhalten. - dpa


"Es ist nicht überraschend, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auf der Linie der Vorinstanz geblieben ist", sagt Max Chambers, Commercial Director North East Europe bei Edgewell. "Dies ändert allerdings nichts an unserer derzeitigen Situation, zumal das Patent bereits in wenigen Wochen abläuft. In anderen Ländern Europas bieten unsere Ersatzklingen Verbrauchern schon jetzt eine günstige Alternative und finden dort inzwischen großen Anklang. Wir sind weiterhin überzeugt, dass das fragliche Patent nicht verletzt und überdies nichtig ist und daher vom Bundespatentgericht in dem weiterhin laufenden Nichtigkeitsverfahren widerrufen werden wird."

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied heute die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Wilkinson Sword GmbH aufrechtzuerhalten (Az. I-15 U 66/17). Antragsteller war Gillette, Tochtergesellschaft des Konsumgüterkonzerns Procter & Gamble. Die Wilkinson Sword GmbH, ein Tochterunternehmen von Edgewell Personal Care, setzt sich seit Jahren für Qualitätsprodukte zu attraktiven Preisen ein und hatte im Frühjahr 2017 Eigenmarken-Ersatzklingen auf den Markt gebracht, die mit Gillettes 'MACH3'-Rasierer kompatibel sind. Gillette sah darin eine Verletzung des Patents EP 1 695 800. Dieses läuft jedoch bereits in weniger als zwei Monaten ab, wodurch die Unterlassungsverfügung ihre Wirkung verliert. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts besteht nicht. Das zugrunde liegende Patent kann jedoch in der weiterhin anhängigen Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht mit rückwirkender Kraft für nichtig erklärt werden.

Edgewell ist ein führender reiner Anbieter von Konsumgütern mit einem breit gefächerten Portfolio namhafter Marken wie Schick® und Wilkinson Sword® Rasiersystemen für Männer und Frauen sowie Einwegrasierer. Weiterhin umfasst das Portfolio Marken wie Edge® und Skintimate® Rasurpräparate; Playtex® und Stayfree® Pflegeprodukte für Frauen; Banana Boat®, Hawaiian Tropic® und Bulldog® Sonnen- und Hautpflegeprodukte; Playtex® Säuglingsfütterung, Diaper Genie® und Handschuhe; sowie Wet Ones® Feuchttücher. Das Unternehmen verfügt über eine breite globale Präsenz und ist in mehr als 50 Märkten, darunter den USA, Kanada, Mexiko, Deutschland, Japan und Australien mit rund 6.000 Mitarbeitern weltweit tätig.
Edgewell wird in diesem Verfahren durch die deutsche IP-Kanzlei Arnold Ruess Rechtsanwälte vertreten.
 

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